Erfüllung EWärmeG
Wenn Sie in Baden-Württemberg wohnen und kürzlich eine neue Heizungsanlage installiert haben, greift die Nutzungspflicht des Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)
Nutzungspflichten des EWärmeG:
Das Gesetz regelt eine Nutzungspflicht für Eigentümer von bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden. Bei diesen Gebäuden müssen mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen ergriffen werden.
Dieser Nachweis muss spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme bei der Baurechtsbehörde nachgewiesen werden.
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